Das schriftlich zu erteilende Arbeitszeugnis muss nicht vom Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Organ gefertigt und unterzeichnet werden. Er kann hiermit auch einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, der das Zeugnis dann im Namen des Arbeitgebers erteilt und auch unterschreibt. Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt.
Ein Arbeitnehmer hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine Neuerteilung eines Arbeitszeugnisses unter einem auf den Beendigungszeitpunkt rückdatierten Ausstellungsdatum .
Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz, Urteil LAG Rheinland-Pfalz 2 Sa 332 17 vom 11.01.2018