In dem entschiedenen Fall, war zwischen dem Kläger und der Beklagten eine Vergütung nach den jeweils geltenden Regelungen des BAT und nachfolgend des TVöD/VKA arbeitsvertraglich vereinbart. In einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1993 war eine Abänderung der Vergütung getroffen, die jedoch keine Wirksamkeit entfaltete, weil es sich bei der Vereinbarung der Vergütung nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine individuell vereinbarte, nicht der AGB-Kontrolle unterworfene Regelung der Hauptleistungspflicht handelte.