Betriebsratsmitglieder dürfen nicht begünstigt werden

Mitglieder des Betriebsrats dürfen wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

Die Regelung dient ? ebenso wie das Ehrenamtsprinzip ? der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder.

Eine untersagte Begünstigung ist jede Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Sie liegt vor bei jeder Zuwendung eines Vorteils, der ausschließlich wegen der Amtstätigkeit erfolgt. Nicht erforderlich ist, dass der Amtsträger zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen veranlasst werden oder im Nachhinein für ein bestimmtes Verhalten belohnt werden soll.

Beabsichtigt der Arbeitgeber, das Arbeitsverhältnis mit einem Betriebsratsmitglied außerordentlichzu kündigen und schließt er mit dem Betriebsratsmitglied in dieser Situation nach vorausgegangenen Verhandlungen eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung und ggf. Andere Vergünstigungen, so liegt darin in der Regel keine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 7 AZR 590 16 vom 21.03.2018
[bns]
 
kssl-aues 2024-11-01 wid-33 drtm-bns 2024-11-01