Vielmehr kommt es auf das Kennen oder Kennenmüssen der Einschränkung der Fahrtüchtigkeit eines alkoholisierten Fahrers darauf an, ob und im welchen Umfang der Fahrer in der Gegenwart des später geschädigten Beifahrers alkoholische Getränke zu sich genommen hat, bzw. welche Ausfallerscheinungen er vor Fahrantritt gezeigt hat.
Der Schädiger muss die Voraussetzungen für die Begrenzung des Schadensersatzanspruchs aufgrund der Annahme eines Mitverschuldens beweisen.
Mitverschulden setzt zudem voraus, dass der Beifahrer in Kenntnis der Alkoholisierung die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug vor Fahrtantritt zu verlassen.