Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger von einem Arbeitskollegen ein Honda-Leichtkraftrad mit einer Laufleistung von 6.500 km. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Formularvertrag ab, in dem unter anderem angekreuzt wurde, dass das Fahrzeug keine sonstigen Beschädigungen aufweise.
Das Landgericht Wuppertal kam zu der Überzeugung, dass diese Zusicherung nicht nur Karosserieschäden des Fahrzeugs umfasst. Sie bezieht sich auch auf Schäden am Motor und Getriebe des Fahrzeugs, sofern diese durch eine unsachgemäße und von außen kommende Einwirkung entstanden sind. Der zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsauschluss greift aufgrund dieser umfassenden Zusicherung des Verkäufers nicht, weswegen der Käufer aufgrund eines Sachmangels in Form eines Ventilabrisses der Einlassseite im hinteren Zylinder in Folge einer Überhitzung des Motors durch einen Ölmangel vom Kaufvertrag wirksam zurücktreten konnte.
Normen: §§ 346 Abs. 1, 434, 437, 440, 444, 280, 286, 288 BGB